AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR GESAMTVERMARKTUNG UND LEISTUNGEN EINER WERBEAGENTUR

§ 1 PRÄAMBEL

Das Unternehmen DER M-EFFEKT // MARKETING- & BERATUNGSAGENTUR E.U., Hauptstraße 2a, 8280 Fürstenfeld, UID Nr.: ATU64878234 (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt), beauftragt die Agentur […] (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt) gem. den nachstehenden Bestimmungen mit der alleinigen werblichen Agenturbetreuung für den Auftraggeber in Österreich

§ 2 LEISTUNGEN DER AGENTUR

Die Auftragnehmerin bietet eine Vielzahl von Leistungen an, wovon sämtliche im Zusammenhang mit der Vermarktung von Unternehmen und Produkten stehen. Welche Leistungen tatsächlich Vertragsgegenstand zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber werden, richtet sich nach dem konkret abgeschlossenen Vertrag, sodass die Leistungen, die sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, durch das konkrete Vertragsverhältnis eingeschränkt oder erweitert werden können.

§ 2.1 KLASSISCHE WERBUNG

Die Auftragnehmerin übernimmt die Planung, Gestaltung und agenturmäßige Durchführung der Werbung für alle klassischen Werbemittel (darunter fallen Anzeigen, Film-, Rundfunk- und Fernsehspots, Flyer, Plakate sowie Beilagen in Zeitungen und Zeitschriften/Magazinen). Siehe detaillierten Leistungskatalog in Anlage […].

§ 2.1.1 UMSETZUNG

Die Auftragnehmerin entwickelt aus der Werbekonzeption die Gestaltungskonzeption. Das heißt, die Schaffung textlicher und bildlicher Vorentwürfe in Form von Skizzen im grafischen Bereich (Roh-Layout) und Schlagzeilen (Headlines) bzw. Inhaltsangaben (Treatments) im textlichen Bereich.

§ 2.1.2 GESTALTUNG

Die Auftragnehmerin entwickelt aus den Skizzen, Headlines und Treatments die endgültige Fassung der grafischen und textlichen Vorentwürfe (Rein-Layouts).

§ 2.1.3 PRODUKTION

Die Auftragnehmerin übernimmt die Beschaffung sämtlicher Unterlagen, welche für die Herstellung bzw. Einschaltung der gestalteten Werbung notwendig sind. Dazu gehören Fotoaufnahmen, Reinzeichnungen, Satz, Lithos, Druck, Film, Video- und Tonbänder, digitale Datensätze, etc. Dies inkludiert die produktionstechnische und kaufmännische Beratung sowie die Überwachung der Abwicklung.

§ 2.1.4 BEAUFTRAGUNG VON DRITTUNTERNEHMEN

Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin dabei mit der Vergabe von Aufträgen für die Herstellung von Werbemitteln an Dritte.
Der Auftraggeber verpflichtet sich dabei, die von ihm durch die Auftragnehmerin in Auftrag gegebenen Aufträge nach Übermittlung der Rechnung unverzüglich zu begleichen. Die Beauftragung von Drittunternehmen für den Auftraggeber erfolgt immer auf Namen und Rechnung des Auftraggebers.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich dabei folgende mit dem Auftraggeber vereinbarten Bedingungen einzuhalten:

a) Alle Aufträge an Dritte werden auf Namen des Auftraggebers und auf Rechnung des Auftraggebers durchgeführt, dies jedoch nur in vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber sowie nach erfolgter schriftlicher und mündlicher Auftragserteilung. Die Auftragserteilung kann auch schriftlich für die Erteilung aller notwendigen Aufträge an Dritte für ein gesamtes Projekt erteilt werden.

b) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, vor Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, falls möglich, Kostenvoranschläge einzuholen und anschließend im Falle gleicher Leistungsfähigkeit jeweils den Bestbieter auszusuchen.

c) Die Überwachung von Ausführung und Auslieferung solcher Aufträge.

d) Die daraus resultierenden Fremdrechnungen, lautend auf den Auftraggeber, werden von der Auftragnehmerin geprüft.

e) Sollte es sich als notwendig herausstellen, dass aufgrund spezieller Branchenusancen Vorauszahlungen an beauftragte Dritte zu leisten sind, so wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber davon rechtzeitig in Kenntnis setzen und wird der Auftraggeber diese Vorauszahlungen unverzüglich direkt begleichen.

§ 2.2 MEDIA-WERBUNG UND ERSTELLUNG EINES WERBEPLANS SAMT WERBESTRATEGIE

§ 2.2.1 PLANUNG

Die Auftragnehmerin erarbeitet den genauen Werbeplan. Dieser umfasst Streu- und Terminpläne sowie Kostenpläne für die klassischen Medien.

§ 2.2.2 DURCHFÜHRUNG

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich die Werbungsmittlung (Streuung) von der Erteilung der Aufträge bis zur Abrechnung durchzuführen. Die Auftragnehmerin erteilt alle Aufträge an die werbungsdurchführenden/-schaltenden Unternehmen (das sind insb Verlage, Radio- und Fernsehgesellschaften, Außenwerbungsunternehmen ua) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Diesbezügliche Handlungen erfolgen erst nach genauer Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin, sowie nach Beauftragung durch den Auftraggeber. Die Abrechnung erfolgt nach den Tarifen der werbungsdurchführenden/-schaltenden Unternehmen. Die Kontrolle der Belege erfolgt sodann durch die Auftragnehmerin.

§ 2.3 WERBUNG IN DEN DIGITALEN MEDIEN

Die Auftragnehmerin übernimmt die Planung, Gestaltung und agenturmäßige Durchführung der Werbung in den gewünschten Social-Media-Kanälen (Facebook, Google Plus, Twitter, usw.).

§ 2.3.1 UMSETZUNG

Die Auftragnehmerin berät den Auftraggeber beim Aufbau und/oder der Erweiterung einer Online-Community bzw. eines Online-Kundenstamms (Follower). Die Auftragnehmerin entwickelt Werbekampagnen und Gewinnspiele, wobei dabei auch die grafischen Gewerke, die von der Auftragnehmerin erstellt wurden (§ 2), in die Werbung über die Social-Media-Kanäle eingebaut werden.
Die Auftragnehmerin erstellt für den Auftraggeber Brand und Performance Ads sowie Sujets. Die Auftragnehmerin übernimmt das Branding der Marke über den Online- und Social-Media-Bereich sowie die Analyse der durch diese Maßnahmen erhobenen Daten, insbesondere über den dadurch akquirierten oder bestehenden Kundenstamm.

§ 2.3.2 WERBESTRATEGIE

Die Auftragnehmerin berät den Auftraggeber dahingehend, welche Social-Media-Kanäle auf welche Art und Weise genutzt werden sollen und erstellt hierzu einen Social-Media-Plan samt der hierzu notwendigen Redaktionsplanung. Die Auftragnehmerin entwickelt eine Contentstrategie samt Analyse der Ziel- und Dialoggruppe.
Zu diesem Zweck wird ein eigenes Medienbudget erstellt und dessen Verwaltung mit dem Auftragnehmer besprochen.

§ 3 LEISTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS

a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin über sämtliche Unternehmens-, Markt- und Produktdaten, über Marketingziele sowie alle im Rahmen der Projekte vorgesehenen, für die Auftragnehmerin relevanten Maßnahmen zeitgerecht zu informieren.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter § 2 genannten Leistungen der Auftragnehmerin gem. § 4 und 5 dieses Vertrages zu vergüten.

§ 4 ENTGELT

Für die unter § 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Leistungen stellt die Auftragnehmerin ein angemessenes Entgelt in Rechnung. Dabei erfolgt die Abrechnung je nach erteiltem Auftrag unterschiedlich, wobei in den meisten Fällen eine Abrechnung nach Stundenleistung, nämlich viertelstündigen Abschnitten, erfolgt.
Der Auftraggeber erhält von der Aufragnehmerin eine grobe Abschätzung der zu erwartenden Stundenleistungen, wobei die Auftraggeberin die geleisteten Stunden monatlich in einem Balance Sheet festhält, um so die monatlichen Stundenleistungen zu dokumentieren.
Durch diese Dokumentation können Stundenüberhänge festgestellt werden. Diese Aufzeichnung der Stunden wird mit dem Auftraggeber besprochen und allenfalls an das ursprüngliche Anbot und die ursprüngliche Stundenabschätzung angepasst.
Das vom Auftraggeber zu leistende Entgelt richtet sich daher nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand der Auftragnehmerin, der von dieser im Detail dokumentiert und durch die Führung eines Balance Sheets an den Auftraggeber kommuniziert wird.

§ 4.1 STUNDENAUFWAND

Wird bei Bestellung der in der Stundenabschätzung angeführten Leistungen im jeweiligen Monat der geschätzte Stundenaufwand überschritten, hat die Auftragnehmerin Anspruch auf Abgeltung der Zeitüberschreitung.

§ 4.2 REISEKOSTEN

Der Auftraggeber trägt nach Vorlage der Belege durch die Auftragnehmerin die tatsächlich angefallenen Reisekosten für Mitarbeiter der Auftragnehmerin für Reisen im In- und Ausland, welche durch vorherige Genehmigung des Auftraggebers erfolgen. Bei Flugreisen sind dies die Kosten für die […] Class, bei Bahnfahrten die Kosten der […] Klasse sowie bei Inanspruchnahme des PKW das amtliche Kilometergeld.

§ 4.3 UMSATZSTEUER

Alle Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.

§ 4.4 ZAHLUNGSKONDITIONEN

Sämtliche dem Auftraggeber durch die Auftragnehmerin vorgelegten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung vereinbaren die Vertragsparteien die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von derzeit […]% je angefangenen Monat. Die Auftragnehmerin behält es sich vor, die Ausführung von Aufträgen bis zur Bezahlung offener Rechnungen zurückstellen. Des Weiteren ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Nutzung noch nicht vollständig bezahlter Leistungen mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

§ 5 FREMDRECHNUNGEN

a) Dieselbe Berechnungsbasis für die Vergütung der Auftragnehmerin (wie unter § 4.1). gilt auch für alle Fremdrechnungen, die bei der Herstellung von Werbemitteln entstehen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das eingesetzte Werbemittel, Werbekonzept oder Teile desselben direkt vom Auftraggeber und nicht über die Auftragnehmerin in Auftrag gegeben oder realisiert werden.

b) Sonstige Fremdrechnungen für Botendienste, Portokosten, Reisekosten und dergleichen werden ohne Aufschlag an den Auftraggeber verrechnet.

§ 6 HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

§ 6.1 SORGFALTSPFLICHTEN

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich die ihr gem. dieses Vertrages aufgetragenen Arbeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers des Werbewesens durchzuführen.

§ 6.2 HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR DIE LEISTUNGEN ALS WERBEAGENTUR

Die Überprüfung von werblichen Aussagen auf ihre werbe- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit, insb. der dem Produkt oder der Leistung zugeschriebenen Eigenschaften, obliegt der Auftragnehmerin. Die diesbezüglichen Kosten einer externen Rechtsberatung werden durch die Auftragnehmerin dem Auftraggeber als Fremdkosten verrechnet.

§ 6.2.1 HAFTUNGSAUSSCHLUSS BETREFFEND DIE BERATERLEISTUNGEN

Die Auftragnehmerin haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit aus diesem Beratervertrag.
In Hinblick auf die von der Auftragnehmerin abgeschlossene Vermögens-schadenhaftpflichtversicherung gilt ihre Haftpflicht für Vermögensschäden, als auf diese Versicherungssumme (derzeit € 3.000.000) beschränkt.
Der Nachweis eines Verschuldens der Auftragnehmerin obliegt jedenfalls dem Auftraggeber.
Ansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren spätestens sechs Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und jedenfalls drei Jahre nach Erbringung der jeweiligen Leistung, sofern nicht von Gesetzes wegen eine kürzere Frist besteht.

§ 6.3 RECHTLICHE ZULÄSSIGKEIT

Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, urheber- oder verwaltungsrechtliche- sowie strafrechtliche Zulässigkeit durchzuführen.
Die Auftragnehmerin ist lediglich zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Dies betrifft beispielsweise sittenwidrige Werbemaßnahmen oder Werbung, die gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es liegt jedenfalls nicht im Aufgabenbereich der Auftragnehmerin, zu überprüfen, ob die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbemittel, wie etwa Bilder, Texte, grafische Darstellungen usw. durch den Auftraggeber genutzt werden dürfen.
Es liegt in der Verantwortlichkeit des Auftraggebers, die notwendigen Urheber- und Werknutzungsrechte zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet alleinig für die widerrechtliche Nutzung aller der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Werke.
Die Auftragnehmerin haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

§ 6.4 GEWÄHRLEISTUNG

Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin und verdeckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Auftragnehmerin zu. Die Auftragnehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Auftragnehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Auftragnehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
Im Fall Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften körperlichen Sache auf eigene Kosten durchzuführen.

§ 6.5 REGRESS UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress der Auftragnehmerin gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt 1 Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

§ 6.6 HAFTUNG UND PRODUKTHAFTUNG

§ 6.6.1 FAHRLÄSSIGKEIT

In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Auftragnehmerin und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (Leute) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt es auch für die persönliche Haftung ihrer Gehilfen und Leute.

§ 6.6.2 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Jegliche Haftung der Auftragnehmerin für Ansprüche, die aufgrund der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers, Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens. Jedenfalls aber nach 3 Jahren ab der Verletzungshandlung der Auftragnehmerin. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettoauftragswert begrenzt.

§ 7 EIGENTUMSRECHT- UND URHEBERRECHT

§ 7.1 NUTZUNGS- UND VERWERTUNGSRECHTE BEI AUFRECHTEM VERTRAGSVERHÄLTNIS

Alle Leistungen der Auftragnehmerin, einschließlich jene aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias bzw. einzelne Teil daraus) bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Auftragnehmerin und können von der Auftragnehmerin jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Auftragnehmer die Leistungen der Auftragnehmerin jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Auftragnehmerin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

§ 7.2 ÄNDERUNGEN ODER BEARBEITUNGEN

Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen der Auftragnehmerin, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftragnehmerin und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

§ 7.3 ÄNDERUNG DES NUTZUNGSZWECKES

Für die Nutzungen und Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmerin und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

§ 7.4 NUTZUNGS- UND VERWENDUNGSRECHTE BEI BEENDIGUNG DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES

Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin oder von Werbemitteln, für die die Auftragnehmerin konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf dieses Vertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung der Auftragnehmerin notwendig.
Für diese Nutzung steht der Auftragnehmerin im ersten Jahr nach dem Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu; im zweiten bzw. dritten Jahr nach dem Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach dem Vertragsende ist keine Vergütung mehr an die Auftragnehmerin zu bezahlen.

§ 7.5 WIDERRECHTLICHE NUTZUNG

Der Auftraggeber haftet der Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

§ 7.6 KENNZEICHNUNG

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
Die Auftragnehmerin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internetwebsite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

§ 8 INTERESSENWAHRUNGSPFLICHTEN

§ 8.1 GEHEIMHALTUNG

a) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher vertraulicher Informationen./

b) Vertrauliche Informationen sind sämtliche Unterlagen, Daten, Betriebs-, und Geschäftsgeheimnisse und technisches Wissen, welche der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber zugänglich gemacht werden. Davon ausgenommen sind Unterlagen, Daten und technisches Wissen, die zum Zeitpunkt, in dem sie der Auftragnehmerin zugänglich gemacht wurden, bereits öffentlich bekannt waren.

c) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, jenen an der Vertragsabwicklung Beteiligten, insb. Mitarbeiter, Angestellte und Subunternehmer, die notwendigerweise von vertraulichen Informationen Kenntnis erlangen, eine gleichartige Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen und alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu treffen. Soweit Informationen in diesem Rahmen weitergegeben werden, werden sie als vertrauliche Informationen weitergegeben und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

d) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach erfolgter Vertragsbeendigung unbeschränkt weiter.

e) Jede Verwertung von Informationen, Tatsachen und Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, zu anderen Zwecken als der Erfüllung von Pflichten oder Ausübung von Rechten aus dieser Vereinbarung ist ausdrücklich untersagt.

f) Die Auftragnehmerin hat alle zweckmäßigen und dem Stand der Technik entsprechenden Vorkehrungen zum Schutz und zur gesicherten Verwahrung aller Informationen, Tatsachen und Daten, sowie auch hinsichtlich der ihr iZm der Erfüllung und Abwicklung dieser Vereinbarung bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers zu treffen.

§ 9 INKRAFTTRETEN, LAUFZEIT

a) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft.

b) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

§ 10 VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

§ 10.1 ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

a) Das Vertragsverhältnis kann vom Auftraggeber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

b) Das Vertragsverhältnis kann von der Auftragnehmerin unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

§ 10.2 AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die Auftragnehmerin und/oder der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aufzulösen.

b) Der Auftraggeber ist (insb.) berechtigt, diesen Vertrag aufzulösen, wenn:

  • die Auftragnehmerin mit ihren Verpflichtungen gem. § 2 dieses Vertrages trotz Setzung einer 7-tägigen Nachfrist in Verzug gerät;
  • über das Vermögen der Auftragnehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird;
  • in den Anspruch der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber aus diesem Vertrag Exekution geführt wird.

c) Die Auftragnehmerin ist (insb.) berechtigt, diesen Vertrag aufzulösen, wenn:

  • der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen gem. §§ 3, 4 und 5 dieses Vertrages trotz Setzung einer 7- tägigen Nachfrist in Verzug gerät;
  • der Auftraggeber die ihm gem. § 7 Nutzungsrechte eingeräumten Rechte entgegen dem unter vorstehendem Punkt Vereinbartem, während aufrechtem Vertrag oder nach dessen Beendigung, gebraucht oder zu Zwecken, welche den Zielen dieses Vertrages offenbar widerstreben, missbraucht;
  • über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird;
  • gegen den Anspruch des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin aus diesem Vertrag Exekution geführt wird.

§ 11 ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

§ 11.1 RECHTSWAHLKLAUSEL

Es gilt anwendbares österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.
Geltungsbereich dieses Vertrages ist Österreich sowie die gesamte EU.

§ 11.2 ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für alle sich aus oder iZm diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen und Leistungen ist Fürstenfeld.

§ 11.3 GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG

Gerichtsstand für alle Ansprüche und allfällige Streitigkeiten aus und auf Grund dieses Vertrages und iZm seiner Abwicklung ist Fürstenfeld.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12.1 QUALIFIZIERTE SCHRIFTFORMKLAUSEL

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen, Beilagen sowie Mitteilungen nach diesem Vertrag gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart und ordnungsgemäß gefertigt sind.
Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder Änderungen des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Mitteilungen per Telefax oder E-Mail sind nur wirksam, falls die Bestätigung durch Brief unverzüglich nachfolgt.

§ 12.2 SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.
Dies gilt nicht, würde das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen.

§ 12.3 ANLAGE, AUSFERTIGUNGEN

Die Anlage zu diesem Vertrag „Datenschutz- und Einwilligungserklärung“ bildet einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages.